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   BGH, 12.01.2023 - I ZB 31/22   

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https://dejure.org/2023,4359
BGH, 12.01.2023 - I ZB 31/22 (https://dejure.org/2023,4359)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - I ZB 31/22 (https://dejure.org/2023,4359)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - I ZB 31/22 (https://dejure.org/2023,4359)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 39 Abs. 1 GKG, § 43 Abs. 1 GKG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 1055 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits; Zurückweisung der Gegenvorstellung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 39 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 1
    Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits; Zurückweisung der Gegenvorstellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 31/22
    Kosten sind als Nebenforderung betroffen, wenn das Bestehen der Kostenforderung vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 [juris Rn. 5] mwN).

    Kosten des Rechtsstreits sind bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist, und zwar unabhängig davon, ob sie im Kostenfestsetzungsverfahren oder aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemacht werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 3289 [juris Rn. 6 f.] mwN).

  • BGH, 30.03.2006 - III ZB 78/05

    Vollstreckbarerklärung eines nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 31/22
    Auch die Abweisung der Schiedsklage in der Hauptsache kann für vollstreckbar erklärt werden, denn die Vollstreckbarerklärung dient auch dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 [juris Rn. 9 bis 12]).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZB 31/22
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6 mwN).
  • BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23

    Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs

    Das Begehren auf Vollstreckbarerklärung (auch) des Kostenschiedsspruchs vom 23. Juni 2023 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 Sch 177/23

    Zustellung, Streitwertfestsetzung, Iran, Vollstreckungstitel,

    In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5, 9; Beschluss vom 16. Mai 2019, I ZB 46/18, SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 5; Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn.
  • BayObLG, 20.11.2023 - 102 Sch 173/23

    Anwendung von § 1061 ZPO auf ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem

    Bezieht sich der Vollstreckbarerklärungsantrag - wie vorliegend - auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9).
  • BayObLG, 04.07.2023 - 101 Sch 28/22

    Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei einer gesellschaftsrechtlichem

    b) Soweit die Parteien das Vollstreckbarerklärungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bedarf es keiner Entscheidung über die (Mehr-)Kosten nach § 91a ZPO, denn der vom Schiedsgericht in Ziffer 8. des Tenors zugesprochene Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen zu 1 und 2 erhöht den Gegenstandswert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nicht; insoweit handelt es sich in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris 5 ff.).
  • BayObLG, 08.01.2024 - 102 Sch 170/23

    Vollstreckbarerklärung des Rechtsmittelschiedsspruchs

    In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5, 9; Beschluss vom 16. Mai 2019, I ZB 46/18, SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 5; Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4).
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